Ab dem 1. Juli 2018 unterscheidet auch die AHV – wie zuvor schon die IV – zwischen einer einseitigen und einer beidseitigen Hörgeräteversorgung. Die neue AHV-Pauschale für zwei Hörgeräte beträgt CHF 1237.50. Die Versorgung mit einem Hörgerät wird wie bisher mit CHF 630.– unterstützt.
Bis anhin bezahlte nur die Invalidenversicherung (IV) einen Beitrag zur binauralen Hörgeräteversorgung, also die Versorgung mit zwei Hörgeräten. Die Alters- und Hinterlassenen-Versicherung (AHV) beschränkte sich auf die monaurale Versorgung und beteiligte sich nur an einem Hörgerät mit einem Pauschalbeitrag. Per 1. Juli 2018 wird die «Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die AHV» angepasst. Fortan wird auch bei der AHV zwischen einer monauralen und einer binauralen Hörgeräteversorgung unterschieden. Die neue binaurale AHV-Pauschale beträgt 75% der IV- Pauschale, dies entspricht 1237.50 Franken. Die monaurale AHV-Pauschale beläuft sich wie bis anhin auf 630 Franken. Der Rhythmus der Kostenübernahme liegt unverändert bei 5 Jahren.
Wir beraten Sie gerne und informieren Sie über Kostenbeteiligungen der Sozialversicherungen.