Entscheidet sich der Betroffene letztlich für eine erstmalige Anschaffung von Hörgeräten wird ein Rezept vom Ohrenarzt oder Allgemeinarzt benötigt, damit der Hörgeräteakustiker die Abrechnung mit der Krankenkasse übernimmt und die Kostenübernahme der Krankenkasse gesichert ist. Versicherte sollten sich jedoch zunächst bei ihrer Krankenkasse erkundigen, welche Hörgeräteakustiker sie als Vertragspartner mit einem Hörgerät versorgen können.
Bei der Erstversorgung führt der Hörgeräteakustiker den Hörtest, die Hörgeräteanpassung und die Hörmessungen durch, um das Gerät optimal an die Bedürfnisse des Kunden anzupassen. Nach sechs Jahren hat der Patient dann wieder einen Anspruch auf Zuzahlung der Krankenkasse für neue Hörgeräte. Dafür ist allerdings kein Besuch beim Hals-Nasen-Ohrenarzt mehr nötig.
Es gibt allerdings auch Hörgeräte zum Nulltarif, die keine Zuzahlung des Patienten erfordert. Ziel ist es, dass jeder Schwerhörige mit Hörgeräteverordnung ausreichend gut mit einer Hörhilfe versorgt werden kann. Vom Gesetzgeber wurde ein Funktionsumfang festgelegt, der besagt, dass ein Hörgerät folgende Mindestanforderungen standhalten muss:
Somit hat jeder Mensch, mit einem ärztlich nachgewiesenem Hörverlust, das Recht auf ein Hörgerät ohne Zuzahlung, also zum Nulltarif. Dadurch wird jedem das Grundrecht ermöglicht, bei einem Hörverlust, Hörgeräte zu tragen und die eigene Lebensqualität zu verbessern.
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