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Hörgeräte gibt es in unterschiedlichen Preisklassen, für jede Anforderung gibt es unterschiedliche Ausstattungen, die dementsprechend eine breite Preispalette abbilden. Die Kosten für ein Hörgerät kommen häufig überraschend und sind nicht eingeplant. Die gute Nachricht ist aber: Sie können das Finanzamt an Ihren Ausgaben beteiligen, denn Hörgeräte sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar.
Wenn Sie Ihre Hörgeräte als außergewöhnliche Belastung in Ihrer Steuererklärung eintragen, ist es ratsam, ein ärztliches Attest vorzulegen. Das Finanzamt rechnet dann eine sogenannte zumutbare Belastung an, die Sie in jedem Fall selbst tragen müssen. Je nach Familienstand und Einkommen beträgt die zumutbare Belastung ein bis sieben Prozent des Einkommens.
Sie sollten versuchen weitere Ausgaben (wie beispielsweise eine Brille) im gleichen Jahr steuerlich geltend zu machen, so erreichen Sie schneller die Grenze der zumutbaren Belastung. Zusätzlich können Sie neben den Anschaffungskosten auch Kosten für Reparaturen, Batterien oder die Fahrtkosten zu Ihrem Akustiker geltend machen. Auch hierfür sollten Sie Belege beilegen können.
Es ist zudem sinnvoll eine übergreifende Liste Ihrer Steuererklärung beizulegen, in der deutlich wird, wie welche Positionen entstanden sind, zum Beispiel wofür die Fahrtkosten genutzt wurden (Warum sind Sie zum HNO-Arzt oder Akustiker gefahren?).
In Ausnahmefällen können Sie Ihr Hörgerät als Werbungskosten abziehen. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Hörschaden eine typische Berufskrankheit ist oder ein eindeutiger Zusammenhang zu Ihrem Beruf besteht.
Da Hörgeräte größtenteils jedoch dem privaten Leben zugeordnet werden, können Hörgeräte häufig nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn das Hörgerät zur Ausübung des Berufs benötigt wird.